Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte penetrierte die Strafklägerin vor und während der Ehe wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich vaginal ohne Kondom, obwohl er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will. Es ist von über tausend Einzeltaten auszugehen (annahmeweise mindestens drei Vorfälle pro Woche während zehn Jahren). Teils setzte sich der Beschuldigte bewusst über die verbale und/oder körperliche Gegenwehr (Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) der Strafklägerin hinweg. Teils beanspruchte er die Fellatio im Wissen, dass die Strafklägerin diese