Teils (und mehrheitlich) liess sie diesen jedoch hilflos/ohnmächtig/resigniert über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Widerstand zwecklos ist. Der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will, gleichwohl penetrierte er sie mehrmals wöchentlich vaginal. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: