So war auch bereits die Hochzeit erzwungen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Strafklägerin während und nachdem der Beschuldigte die vorerwähnten Straftaten zu ihrem Nachteil beging, freiwillig mit diesem den Geschlechtsverkehr vollzog. Nach dem soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Strafklägerin den Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten nie wollte. Teilweise wehrte sie sich erfolglos körperlich und/oder verbal dagegen. Teils (und mehrheitlich) liess sie diesen jedoch hilflos/ohnmächtig/resigniert über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Widerstand zwecklos ist.