19 349, pag. 19 393). Diese Erwägungen stehen nicht nur in eklatantem Widerspruch zu den erstinstanzlichen Ausführungen betreffend die nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin, sondern sind auch klar aktenwidrig. Wie unter E. II.9.6.2 und II.9.6.3 hiervor ausgeführt, war die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin geprägt von strukturierter häuslicher Gewalt.