In der Folge kam es wiederholt zur Androhung und Anwendung körperlicher, psychischer und verbaler Gewalt, womit der Beschuldigte gezielt eine Situation der erlernten Hilflosigkeit schuf. Insofern distanziert sich die Kammer ausdrücklich von der Erwägung der Vorinstanz, die private Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin sei gesondert zu deren beruflichen Beziehung (d.h. zur Zwangsprostitution) zu betrachten und dem Beschuldigten könne kein ständiger Druck im Sinne einer sogenannten tatsituativen Zwangssituation nachgewiesen werden, die es der Strafklägerin verunmöglicht hätte, sich gegen sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten zu wehren (pag. 19 349, pag.