Auch aus den angerufenen Fotos und Sex-Videos, den Audioaufnahmen des Streits vom 7. Oktober 2020 und der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020 kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (eingehend dazu E. II.9.6.2.d und II.9.6.2.f hiervor). Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Strafklägerin weder Familienangehörigen noch Ärzten noch der Polizei anvertraut hat (eingehend dazu E. II.9.6.2.a und II.9.6.2.j hiervor). Auch das Argument des Beschuldigten keine normale Person würde ihren Vergewaltiger heiraten, verfängt nicht. Es war keine Liebesheirat.