06 1195 Z. 76 f.) und letztmals Ende Oktober 2020 zusammen geschlafen (pag. 06 1093 Z. 525 f.). Soweit weitergehend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten – wie unter E. II.9.6.3.o und II.9.6.4 hiervor dargetan – als unglaubhaft. Sein Einwand, die Strafklägerin sei von der FIZ beeinflusst worden und die Polizei habe sich auf die Sexualdelikte eingeschossen, entbehrt jeglicher Grundlage. Auch aus den angerufenen Fotos und Sex-Videos, den Audioaufnahmen des Streits vom 7. Oktober 2020 und der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.