Auch gab sie an, der Geschlechtsverkehr habe zum Glück jeweils «nicht lange» gedauert, weil der Beschuldigte nicht lange konnte. Wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer diese Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin für glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. Hinsichtlich der Häufigkeit des Vaginalverkehrs stehen die Angaben der Strafklägerin in Einklang mit jenen des Beschuldigten. Auch jener berichtete, sie hätten «die ganze Zeit Sex, nonstop» (pag. 06 1080 Z. 74 ff.) respektiv vier- bis sechsmal wöchentlich Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 06 1195 Z. 76 f.) und letztmals Ende Oktober 2020 zusammen geschlafen (pag.