so auch pag. 19 815 Z. 43), und die Strafklägerin während rund zehn Jahren quasi täglich Geschlechtsverkehr hatte, sei es mit dem Beschuldigten oder Freiern, erstaunt nicht, dass sie die dazwischenliegenden Vorfälle nicht näher respektiv spezifischer beschreiben konnte. Diese waren für die Strafklägerin offenbar derart alltäglich, gleichartig und insoweit normal, dass sie diese auch kaum differenzierter hätte schildern können. Insofern ist nachvollziehbar, dass sie nur das grosse Ganze berichten konnte (pag. 06 1732 Z. 363 ff., pag. 06 1736 Z. 512 ff., pag. 06 1736 Z. 540 ff.).