abgeleckt und seine Zunge in ihr Ohr gesteckt. Den ersten und den letzten ungewollten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten konnte die Strafklägerin präzise beschreiben. Dass diese beiden Vorfälle in ihrer Erinnerung am präsentesten sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil diese den Beginn respektiv das Ende darstellen. Weil der Beschuldigte «Sex wie immer» bevorzugte, den er selbst als «den klassischen Sex, den ruhigen» bezeichnete (pag. 06 1314 Z. 341 f.; so auch pag.