147 Die Strafklägerin schilderte detailliert, differenziert, erlebnisbasiert und gleichbleibend – mithin glaubhaft –, es habe zwei Arten von ungewolltem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gegeben: Einerseits den Vaginalverkehr, gegen den sie sich vorgängig körperlich und/oder verbal gewehrt habe. Etwa, indem sie den Beschuldigten angeschrien, weggestossen und von sich weggedrückt habe. Das sei dem Beschuldigten jedoch «scheissegal» gewesen, es habe ihn nur noch geiler gemacht.