Nicht anschliessen kann sich die Kammer jedoch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ein Auf und Ab in der Beziehung gewesen sei und es bessere und schlechtere Zeiten gegeben habe (eingehend dazu E. II.9.6.2.o und II.9.6.3.a hiervor). Als ungeschickt, wenn nicht gar taktlos formuliert, erachtet sie den vorinstanzlichen Passus, wonach die Strafklägerin selbst massgeblich von ihrer Prostitutionstätigkeit profitiert habe. 9.6.6 Zum Vorwurf der Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2