Wären die Schuldsprüche wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin nicht rechtskräftig und hätte die Kammer daher die Anklagesachverhalte nach Ziff. I.1.1 und I.2.1 AKS selbst prüfen müssen, wäre sie weitgehend und in sämtlichen rechtlich relevanten Punkten zum gleichen Beweisergebnis gelangt wie die Vorinstanz. Nicht anschliessen kann sich die Kammer jedoch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ein Auf und Ab in der Beziehung gewesen sei und es bessere und schlechtere Zeiten gegeben habe (eingehend dazu E. II.9.6.2.o und II.9.6.3.a hiervor).