Es wird weitergehend als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in den folgenden Jahren die Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit von D.________ vorgegeben hat, auch wenn ihr ein gewisser Entscheidspielraum bei der Wahl der Freier oder der Praktiken überlassen wurde. Er überwachte und kontrollierte sie. Das von ihm geschaffene Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis ermöglichte es ihm, D.________ in der Prostitution festzuhalten und selber massgeblich von ihrer Prostitutionstätigkeit zu profitieren. Dies ergibt sich anschaulich aus dem Umstand, dass D.________ selbst während seiner wiederholten Auslandabwesenheiten ihrer Arbeit nachging.