Die Behauptung des Beschuldigten, dass D.________ dies so gewollt habe und sich trotz seiner wiederholten Bitten geweigert habe, mit der Arbeit als Prostituierte aufzuhören, gilt gestützt auf die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung als widerlegt. Der Beschuldigte hat sich schon in den Jahren vor der Bekanntschaft mit D.________ mit den Vorteilen des Prostitutionsgewerbes beschäftigt. Er hat erkannt, dass sich die Methode, die «Hure zu heiraten», die «Frauen zu heiraten und dann für sich arbeiten lassen» als besonders vorteilhaft erwiesen hat. Er empfahl den Kollegen auch, «dass sich die Frau verliebe» dann sei alles gut».