Auch bei der Schilderung des Ablaufs der Ereignisse an der Aare im Jahre 2011, unmittelbar vor Betreten des Clubs AQ.________, hat D.________ im Verlaufe der Untersuchung aggraviert. In den ersten und einlässlichen Befragungen erwähnte sie keine Schläge, mit denen der Beschuldigte sie gefügig gemacht haben soll. Er habe es «manipulativ» gemacht. Sie machte danach, was er verlangte, sie nahm die Prostitutionstätigkeit auf und fügte sich, wobei es letztlich keinen Unterschied macht, ob er sie bereits an der Aare geschlagen hat, oder erst nach ihrem wiederholten Zögern, den Club AQ.________ zu betreten.