Soweit die Aussagen von D.________ im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln standen oder Widersprüche bzw. Aggravationen aufwiesen, stellt das Gericht nicht vorbehaltlos auf ihre Aussagen ab. Ihre Schilderungen, wonach der Beschuldigte sie bereits anlässlich der ersten Bulgarienreise symbolisch zum Eigentum «gestempelt» habe, er sie damals gezwungen habe, sich seinen Namen tätowieren zu lassen, liess sich in zeitlicher Hinsicht nicht erhärten.