AKS Der den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin zugrundeliegende Sachverhalt war zufolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten nicht (mehr) Prozessgegenstand. Der von der Vorinstanz als rechtserheblich erachtete Sachverhalt wird nachstehend gleichwohl wiedergegeben, weil er für die oberinstanzliche Beweiswürdigung (d.h. die Einordnung der von der Strafklägerin berichteten sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten) wie auch die oberinstanzliche Strafzumessung relevant ist (pag. 19 363 f.): Das Gericht erachtet es als erstellt, dass