Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber sind völlig unglaubhaft. Sie sind gekennzeichnet von zahlreichen Lügensignalen, wie Täter-Opfer-Umkehr, Abstreiten von Offenkundigem, haltlosen Schuldzuweisungen an die FIZ und die Polizei sowie einer massiven Diffamierung der Strafklägerin als aggressive, dominierende, drogenabhängige, hypersexuelle, kranke, paranoide, verrückte – mithin unglaubhafte – Person. Hätte die Strafklägerin – wie vom Beschuldigten behauptet – alles an sich gerissen, das Geld verdient und den Beschuldigten weder Arbeiten noch Deutsch lernen lassen, hätte sie ihn auch ohne Weiteres verlassen können.