Die vom Beschuldigten erwähnten Motive für die angebliche Falschbezichtigung durch die Strafklägerin, sie sei von der FIZ manipuliert worden und die Polizei habe sich auf die zum Nachteil der Strafklägerin angeklagten Sexualdelikte eingeschossen, weil man ihm keinen Kokainhandel im grossen Stil habe nachweisen können, entbehren jeglicher Grundlage. Kommt hinzu, dass es für die von der Strafklägerin angezeigten Vorfälle zwar keine direkten Beweise gibt, ihre Anschuldigungen aber durch zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel untermauert werden, von denen sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und ihrer Erstaussagen keine