Die Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin sind glaubhaft. Es gibt keinen erkennbaren Grund, sich derartige Vorwürfe gegen den Beschuldigten auszudenken. Die vom Beschuldigten erwähnten Motive für die angebliche Falschbezichtigung durch die Strafklägerin, sie sei von der FIZ manipuliert worden und die Polizei habe sich auf die zum Nachteil der Strafklägerin angeklagten Sexualdelikte eingeschossen, weil man ihm keinen Kokainhandel im grossen Stil habe nachweisen können, entbehren jeglicher Grundlage.