Die Kammer teilt die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten machen oftmals keinen Sinn und stehen teils in eklatantem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln (eingehend dazu E. II.9.6.2 hiervor). Auch verstrickte er sich in zahlreiche unauflösbare Widersprüche. Insgesamt erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten für realitätsfremd und erlogen – mithin unglaubhaft –, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 9.6.4 Zwischenfazit Die Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin sind glaubhaft.