Hinsichtlich der weiteren Anklageziffern wird auf eine individuelle Würdigung der Aussagen des Beschuldigten verzichtet und auf die Gesamtwürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu den Anklageziffern 1 bis 10 verwiesen (unten Ziff. 5). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht glaubhaft und auf diese kann grundsätzlich nicht abgestellt werden.