in seiner Befragung ähnlich attackiert, dass sie aber seine Freundin gewesen sein soll, hat er, im Widerspruch zum Beschuldigten, nicht erwähnt. Weltfremd gab der Beschuldigte weiter an, dass Frauen wie F.________, die freiwillig für die Prostitution in die Schweiz kommen würden, keine Unterstützung benötigen würden, sie würden die Clubs selbständig finden und auf eigene Rechnung arbeiten. Entsprechend habe F.________ ihm keinen Rappen abgegeben. Weitergehend belastete der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden, wonach man Einvernahmeprotokolle von F.________ unterschlagen habe und sie zu belastenden Aussagen, die sie so nicht habe machen wollen, gezwungen habe.