In diesem Zusammenhang ist auf das Telefonat vom 22. Oktober 2020 hinzuweisen, worin sein Gesprächspartner BF.________ ihm erklärte, allfällige Kokainkäufe durch den Beschuldigten unter vier Augen, und nicht am Telefon besprechen zu wollen (pag. 06 688). Warum der Beschuldigte im Wissen oder Glauben, dass die Polizei zuhört, unzählige Gespräche führen sollte, die nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Gesprächspartner belasten würden, konnte er selber nicht näher ausführen. Das Gericht ist klar der Auffassung, dass es sich nicht um betrunkene Gespräche, um «bla bla» gehandelt hat.