141 der Angst, von körperlicher und sexueller Gewalt, zu untermauern. Der Verzicht von D.________, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sich Ärzten, Bekannten, Beamten der Fachstelle Rotlicht etc. anzuvertrauen, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits thematisiert und gewürdigt. Gewisse Verhaltensweisen sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sie sind aber isoliert gesehen auch nicht geeignet, die von D.________ erhobenen Vorwürfe zu widerlegen resp. die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten zu untermauern.