Der Beschuldigte verwies weiter auf die erhobenen Fotos der Eheleute, Ferienfotos und Videos mit sexuellen Inhalten, welche belegen würden, dass D.________ ein schönes Leben gehabt habe, sie sich geliebt hätten und sie auch den Sex mit ihm genossen habe. Diese Einwände sind teilweise nicht unberechtigt. Auch aus Sicht des Gerichts ist das vorhandene Bild- und Filmmaterial nicht per se geeignet, die Vorwürfe einer konstanten Unterdrückung, ein Klima