Zur Untermauerung seiner Aussagen, wonach er D.________ nicht gegen ihren Willen in die Prostitution geführt und dort festgehalten habe, wonach man eine harmonische Beziehung geführt habe, es weder zu sexueller, noch zu körperlicher Gewalt gekommen sei, verwies der Beschuldigte auf die wiederholten Kontrollen der Beamten der Fachstelle Rotlicht. D.________ hätte mehrfach die Möglichkeit gehabt, sich den Beamten anzuvertrauen, sie habe aber jede Hilfe abgelehnt. Der Beschuldigte verwies weiter auf die erhobenen Fotos der Eheleute, Ferienfotos und Videos mit sexuellen Inhalten, welche belegen würden, dass D.________ ein schönes Leben gehabt habe, sie sich geliebt hätten