I.3 und I.4.2 AKS machte er unter Hinweis auf die aktenkundigen Sex-Videos geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Die Strafklägerin habe ihn kurze Zeit nach der angeblichen ersten Vergewaltigung geheiratet (pag. 19 810 Z. 40 ff.). Sie sei von der FIZ gezwungen worden, über Vergewaltigungen zu sprechen (pag. 19 816 Z. 11 ff., pag. 19 820 Z. 16). Nachdem die Polizei gesehen habe, dass es kein Kokain gebe, habe diese auf Vergewaltigung gewechselt (pag. 19 820 Z. 17 f.). Er hätte keinen Grund gehabt, eine Frau zu ver-