An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte einleitend zu Protokoll, die Strafklägerin niemals vergewaltigt oder geschlagen zu haben (pag. 19 804 Z. 21 ff.). Sie sei als Kind vergewaltigt und von einem Ex-Partner geschlagen worden, vielleicht übertrage sie diese Erlebnisse auf ihn (pag. 19 806 Z. 18 f. und Z. 24 ff.). Wenngleich er nicht verstehe, wie ihm die Strafklägerin Menschenhandel zuschreiben könne, akzeptiere er diesen Schuldspruch. Das sei ungewollt gewesen (pag. 19 806 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. I.3 und I.4.2 AKS machte er unter Hinweis auf die aktenkundigen Sex-Videos geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen.