Er könne es nicht beweisen, weil es eine Aussage-gegen-Aussage-Situation sei. Er verweise aber auf die Videoaufnahmen (pag. 19 038, Z. 44 ff.). Er würde seine Frau nie zu etwas zwingen, weil er wisse, was sie für seine Familie gemacht habe. Er würde für sie sterben (pag. 19 039, Z. 7 f.). Auf die Frage, warum D.________ das Gegenteil behaupte, gab der Beschuldigte an, dass sie manipuliert werde. In den ersten drei bis vier Einvernahmen habe sie keine Vergewaltigungen erwähnt. Sie habe nur über Drogen gesprochen.