06 1314 Z. 338). Auf Erkundigung, ob er möglicherweise zeitweise nicht bemerkt habe, dass die Strafklägerin den Sex mit ihm nicht wollte, insistierte er: «Wie kann ich das nicht merken? Ich bin der ʺObermackerʺ. Ich merke es sofort, ob Chemie vorhanden ist. Natürlich würde ich es merken» (pag. 06 1345 Z. 463 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland und betonte erneut, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und D.________ gekommen sei, die sie nicht beide gewollt hätten. Er könne es nicht beweisen, weil es eine Aussage-gegen-Aussage-Situation sei.