Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und beantwortete ergänzende Fragen. Auf Vorhalt, wonach er seit rund 10 Jahren in der Schweiz lebe und kaum Deutsch spreche, erklärte der Beschuldigte, dass D.________ ihm nicht erlaubt habe, Kurse zu besuchen und die Sprache zu erlernen (pag. 19 028, Z. 39).