Auf Vorhalt seiner Chatnachricht an D.________ vom 12. November 2020, worin er sie gebeten habe zurückzukommen und gesagt habe, sie müsse keine Angst vor ihm haben, er werde ihr gar nichts machen, sie müsse nicht mehr die Arbeit machen von vorher, erklärte der Beschuldigte, dass er gewollt habe, dass sie mit der Prostitution aufhöre, sie habe es aber nie aufgeben wollen und er gehe davon aus, dass sie es wieder machen werde (pag. 06 957, Z. 317 ff.).