Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach er, A.________, die Preise, Leistungen, Arbeitszeiten, Anzahl Freier etc. bestimmt, und ihre Tätigkeit überwacht habe, dass er die Freier draussen begutachtet habe und dann Bescheid gegeben habe, dass er nach dem jeweiligen Termin in die Wohnung gegangen sei und das Geld an sich genommen habe, erklärte der Beschuldigte, das sei totaler Unsinn. Er könne die Preise nicht bestimmen. Er könne kein Deutsch, weder lesen noch schreiben. Es sei aber richtig, dass er draussen geblieben sei, um sie zu beschützen. Sie habe keine Schwarzen und keine Araber empfangen wollen, nur Schweizer (pag. 06 955, Z. 234 ff.).