Ihre Beobachtungen jedenfalls, wonach der Beschuldigte und die Strafklägerin non-stop zusammen gewesen seien und der Beschuldigte mehr soziale Kontakte gepflegt habe als die Strafklägerin, untermauern die Aussagen der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte sie isoliert habe und sie sein Schatten gewesen sei. o) Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen zusammen (pag. 19 373 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2020 aus der vorläufigen Festnahme zugeführt und erstmals einvernommen (pag.