__ log, weil sie ihren Vater nicht belasten und sich von dessen Machenschaften distanzieren wollte respektiv weil sie von ihm dahingehend angewiesen wurde. So oder anders sind ihre Aussagen nicht geeignet, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Ihre Beobachtungen jedenfalls, wonach der Beschuldigte und die Strafklägerin non-stop zusammen gewesen seien und der Beschuldigte mehr soziale Kontakte gepflegt habe als die Strafklägerin, untermauern die Aussagen der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte sie isoliert habe und sie sein Schatten gewesen sei.