_ erwähnte auffällig oft, ihr Vater und die Strafklägerin seien glücklich gewesen. Entsprechend der Verteidigungsstrategie ihres Vaters betonte sie, es gebe viele Fotos und Textnachrichten der Strafklägerin, die bewiesen, dass sich die beiden liebten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen mit dem Beschuldigten abgesprochen waren. Die Strafklägerin gab an, nicht zu wissen, ob die Familie des Beschuldigten «das» wusste oder nicht. Sie könne das nicht einschätzen. Das Verhalten seiner Familie sei «gemischt», auch jenes von S.________ (pag. 06 1395 Z. 119 ff.). Sie habe