Mindestens ein gewisser Kontakt muss bereits vor der Flucht der Strafklägerin bestanden haben. Der Beschuldigte unterstützte seine volljährige Tochter finanziell und es liefen ein Bankkonto bei der UBS AG wie auch Mobiltelefonnummern des Beschuldigten und der Strafklägerin über deren Namen. Letzteres muss S.________ mindestens stutzig gemacht haben, hätte der Beschuldigte das Leasing und die Mobile-Abonnemente doch auch über seine schweizerische Ehefrau laufen lassen können. S.________ erwähnte auffällig oft, ihr Vater und die Strafklägerin seien glücklich gewesen.