_ eingelöst sei. Ansonsten gebe es aus seiner Sicht keine Berührungspunkte zwischen Vater und Tochter, welche die Hausdurchsuchung und die Konti-Sperrung rechtfertigten. Letztere bringe die Strafklägerin und ihn in finanzielle Schwierigkeiten (pag. 13 0129). Ob S.________ und der Beschuldigte vor der Flucht der Strafklägerin tatsächlich kaum Kontakt pflegten oder ob X.________ dies gegenüber der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig behauptete, um eine Aufhebung der Konti- Sperre zu erreichen, muss und kann offenbleiben. Mindestens ein gewisser Kontakt muss bereits vor der Flucht der Strafklägerin bestanden haben.