Dieses Aussageverhalten lässt vermuten, dass sich S.________ bewusst war, dass die Suche nach der Strafklägerin nicht aus blosser Sorge um diese war. X.________, der damalige Freund von S.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2020 mit, der Kontakt zwischen S.________ und dem Beschuldigten bestehe erst wieder, seit die Strafklägerin davongelaufen sei. Zuvor habe man kaum Kontakt zum Beschuldigten gehabt, dieser sei ihm schon immer suspekt vorgekommen. Er wisse, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf S.________ eingelöst sei.