Damit liess sie die ihr gestellte Frage quasi unbeantwortet. Ferner machte sie auf die Frage, was sie dazu zu berichten habe, dass ihr Vater die Anruflisten der Mobiltelefone der Strafklägerin auftreiben wollte, zunächst geltend, die Frage nicht zu verstehen. Ihre Beteuerung, sie habe nichts gemacht, steht in eklatantem Widerspruch zur Tatsache, dass sie dem Beschuldigten half, an die Telefonlisten der Mobiltelefone der Strafklägerin der Monate September und Oktober 2020 zu gelangen und J.________ kontaktierte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Dieses Aussageverhalten lässt vermuten, dass sich S._