132 Unklar bleibt für die Kammer, wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und S.________ war und inwiefern sie über dessen Machenschaften informiert war. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind wenig glaubhaft. Nicht nur machte sie widersprüchliche Angaben betreffend die Häufigkeit und Intensität der Kontakte, auch antwortete sie auf die Fragen zum eigentlichen Tatgeschehen und ihrer Rolle betreffend die Suche nach der Strafklägerin auffällig ausweichend.