Das zeigt, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (und wohl auch gegenüber sich selbst) nicht eingestehen wollte, was ihr Vater der Strafklägerin während zehn Jahren angetan hat. Anders lässt sich auch kaum erklären, dass sie auf die Frage, was sie zum Vorwurf der Zwangsprostitution sage, äusserst gleichgültig und distanziert meinte: «Also wenn's so ist... lch weiss es nicht. Über all das, weiss ich nicht» (pag. 06 2025 Z. 199).