130 Sie habe gewusst, dass die Strafklägerin eine Lebensversicherung zu Gunsten ihres Vaters und ihr Vater eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten über CHF 100’00.00 abgeschlossen habe. Das habe sie aber nie so interessiert (pag. 06 2027 Z. 261 ff.). Auf Erkundigung, wie es dazu gekommen sei, dass sie begünstigt worden wäre, obgleich ihre Aussagen den Anschein erweckten, sie habe kein enges Verhältnis zu ihrem Vater und der Strafklägerin gehabt, erwiderte sie: «Das weiss ich auch von beiden. Von Anfang an waren D.________ und ich gut. Wir hatten keinen Streit.