06 1465 Z. 2152 ff.). Wenngleich die Aussagen von R.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. n) Aussagen von S.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von S.________, der Tochter des Beschuldigten, folgendermassen zusammen (pag. 19 372; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): S.________, die im Kanton Bern lebende Tochter des Beschuldigten, wurde am 24. November 2021 durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 06 2020 ff.). Sie gab an, dass sie einen guten Kontakt zu D.________ gepflegt habe (pag.