06 1465 Z. 213 ff.) – wiederholt ihre Mutter kontaktierte, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Die irrige Annahme von R.________, alles sei gut und ihre Tochter sei stets gut gelaunt gewesen, ist bezeichnend für die Rolle, welche die Strafklägerin über Jahre hinweg spielte und deren nachstehenden Bericht: «Die anderen haben es nie gemerkt, ich konnte es so gut spielen. […] Ich habe es überspielt. Niemand weiss etwas. Nicht mal meine Mutter. Niemand weiss etwas» (pag. 06 1465 Z. 2152 ff.)