Er sei bereit, ihre Familie zu foltern. Sie habe Todesangst um sich, ihren Hund und ihre Familie (pag. 06 1403 Z. 349 ff., pag. 06 1409 Z. 543 ff., pag. 06 1464 Z. 2106 ff., pag. 06 1465 Z. 2133 ff.). Entsprechend ist denkbar, dass R.________ den gegenwärtigen Kontakt wie auch ihre gegenwärtige Beziehung zur Strafklägerin im Frühling/Sommer 2022 bewusst abwiegelte. Die Sorge der Strafklägerin, der Beschuldigte wolle über ihre Mutter ihren Aufenthaltsort ausfindig machen, war offensichtlich begründet. Die abgehörten Telefonate dokumentieren, dass er R.________ kontaktierte (pag. 06 0698, pag. 06 0707) und die Strafklägerin bei dieser vermutete.