Ebenso wahrscheinlich erscheint der Kammer allerdings, dass R.________ – sei es aus eigenem Antrieb oder weil sie von ihren Töchtern dahingehend instruiert wurde – bewusst aussagte, sie breche jeglichen Kontakt zur Strafklägerin ab respektiv habe keinen Kontakt zu dieser. Die Strafklägerin sagte wiederholt, sie habe Angst um ihre Mutter. Diese sei labil und vom Beschuldigten leicht zu manipulieren, weshalb sie sie anlügen würden. Ihre Mutter wisse nichts über die Prostitution und sei nicht darüber informiert, dass sie bei ihrer Schwester sei. Sie wolle nicht, dass der Beschuldigte wisse, dass ihre Familie etwas damit zu tun habe. Er sei bereit, ihre Familie zu foltern.