Die Kammer hat gewisse Zweifel, ob die Aussagen von R.________ durchgehend deren wahrhaftigen damaligen Ansichten und Einstellungen entsprachen. Zwar ist denkbar, dass sie insbesondere während der Telefonate mit der Staatsanwaltschaft sehr aufgebracht war, weil sie sich von der Strafklägerin angelogen fühlte und sich Vorwürfe machte, deren missliche Lage nicht erkannt zu haben. Ebenso wahrscheinlich erscheint der Kammer allerdings, dass R.________ – sei es aus eigenem Antrieb oder weil sie von ihren Töchtern dahingehend instruiert wurde – bewusst aussagte, sie breche jeglichen Kontakt zur Strafklägerin ab respektiv habe keinen Kontakt zu dieser.